Aktuelles Wetter in der Region / Funk Ausbreitungsbedingungen

Labels

Mittwoch, 16. September 2009

Schulden: Kein Konto mehr? Pfändung? LÖSUNG!

Eine Lösung für Eure Schulden hab ich (leider) nicht ABER Wer kein Konto mehr hat sollte sich wieder eines beschaffen z.b. bei der www.wirecardbank.de oder falls noch möglich bei einer der Volksbanken / Sparkassen - die müssen dies zwar nicht - machen das aber, wenn man sich dort noch nichts hat zu Schulden kommen lassen. Gnaz wichtig - und was viele nicht wissen - ist es, einen Antrag auf Pfändungsschutz beim Amtsgericht zu stellen - sonst ist evtl. schnell wieder aus mit der "Freiheit" am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können...

Ich habe hier im Netz was dazu gefunden, was die Situation klärt...

Zitat:

Der Antrag auf Pfändungsschutz

Beim Antrag auf Pfändungsschutz - dem so genannten "Freigabeantrag nach § 850 k ZPO" - muss der Schuldner versichern, dass diese Mittel für den Lebensunterhalt dringend notwendig sind und ihm dafür keine anderen Mittel mehr zur Verfügung stehen. Hier ist gegebenenfalls auch zu beantragen, dass das Gericht bereits vor einer endgültigen Entscheidung dringend benötigte Teilbeträge zur Auszahlung durch die Bank freigibt. Außerdem sollte beantragt werden, dass der Freigabebeschluss auch die Freigabe zukünftiger Lohn- oder Gehaltszahlungen bzw. anderer Arbeitseinkommen umfasst.

Zum Antrag gehören immer Anlagen, mit denen die prekäre Einkommenssituation und die Pfändung belegt werden kann: Dazu gehören die Benachrichtigung über die Pfändung, die Kontoauszüge der letzten drei Monate, der Mietvertrag sowie Einkommensbescheide wie z.B. Gehaltsabrechnungen. Alle Belege sind dem Amtsgericht im Original vorzulegen. Am besten kopiert man die Belege und bringt Originale und Kopien mit. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts, der den Antrag entgegennimmt, kann dann die Originale und die Kopien vergleichen. Hat er sich überzeugt, dass die Kopien echt sind, können die Originale gleich wieder mitgenommen werden.

Achtung:

Im Pfändungsstreit vor Gericht ist der Gläubiger berechtigt, die dem Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz beigefügten Anlagen einzusehen. So kann der Gläubiger womöglich mehr über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners erfahren. Macht der Schuldner beim Antrag falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse, um Pfändungsschutz zu erhalten, macht er sich strafbar. Kann der Gläubiger das belegen, ist eine Strafanzeige möglich.

Der Schuldner hat mehrere Möglichkeiten, diesen Antrag - für den keine Gerichtskosten anfallen - zu stellen:

  1. Er formuliert ihn selbst anhand eines Musterbriefs: Im Prinzip besteht zwar die Möglichkeit, einen Antrag auf Pfändungsschutz selbst zu formulieren. Im Netz stehen dafür sogar viele Musterbriefe zur Verfügung. Da hierbei jedoch auch Fehler gemacht werden, sollte für den Antrag Hilfestellung gesucht werden.

  2. Er bittet die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts um Hilfe, einen Antrag zu erstellen: Dies ist möglich, wenn der Schuldner kein Geld hat, selbst einen Anwalt zu bezahlen. Er stellt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts mündlich seinen Antrag auf Pfändungsschutz. Der Rechtspfleger formuliert dann rechtswirksam den Antrag und lässt ihn dann vom Schuldner unterschreiben. Der Rechtspfleger muss bei der Erstellung des Schreibens die Einkommenssituation des Schuldners prüfen und die Belege ans Gericht weiterleiten.

  3. Er beantragt einen Beratungshilfeschein und kann so kostenlos einen Anwalt herbeiziehen: Erklärt der Rechtspfleger, er habe keine Zeit, sollte man ihn bitten, einenBeratungshilfeschein auszustellen. Damit kann der Schuldner seinen Antrag kostenfrei bis auf eine Schutzgebühr von 10 Euro durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl erstellen lassen. Es empfiehlt sich, hierfür einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Schuldrecht auszuwählen. Gegebenenfalls nennt die örtliche Anwaltskammer die Adressen der Fachanwälte.

  4. Er besucht eine der Schuldnerberatungsstellen: Auch die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen sind sichere Anlaufstellen für Schuldner. Die Beratung ist meist kostenlos. Vorsicht ist bei kostenpflichtigen Beratungsangeboten geraten - teilweise ziehen hier unseriöse Berater den Schuldnern ihre letzten Euros aus der Tasche. Da die Schuldnerberatungsstellen meist überlaufen sind, sind von längeren Wartezeiten auszugehen. Beim Pfändungsschutz wegen Kontopfändung muss man jedoch unbedingt sofort handeln. Wenn Sie die Schuldnerberatung deutlich auf die große Dringlichkeit hinweisen, wird man Ihnen oft entgegenkommen und diesen Fall vorziehen.

  5. Er bezahlt den Anwalt selbst und lässt sich helfen: Wer die Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein überschreitet, kann auf eigene Kosten einen Anwalt einschalten. Diese Variante ist dann sinnvoll, wenn die Schuldnerberatungsstelle zu überlastet ist und Ihr Einkommen für einen Beratungshilfeschein zu hoch ist. Sie können mit einem Anwalt durchaus über die Honorarhöhe verhandeln und hierfür auch eine Pauschale vereinbaren. Die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines Anwalts kann sich bei einer Kontopfändung durchaus lohnen. Die dem Schuldner bei Pfändungen zustehenden Einkommensbeträge sind beträchtlich und gehen ohne Pfändungsschutz verloren.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Dieses Blog durchsuchen

Follower